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   BGH, 12.05.1976 - KZR 19/75   

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BGH, 12.05.1976 - KZR 19/75 (https://dejure.org/1976,5590)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1976 - KZR 19/75 (https://dejure.org/1976,5590)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1976 - KZR 19/75 (https://dejure.org/1976,5590)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Schriftformerfordernis eines Automatenaufstellungsvertrages mit Ausschließlichkeitsbindung als Wettbewerbsbeschränkung - Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit von Nebenabreden

 
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  • BGH, 09.04.1970 - KZR 7/69

    Ausschließlichkeitsvereinbarung als Vertrag zugunsten

    Auszug aus BGH, 12.05.1976 - KZR 19/75
    Dementsprechend müssen auch alle Nebenabreden schriftlich niedergelegt werden, die für die Entscheidung der Kartellbehörden und Gerichte Bedeutung erlangen können; nur solche Nebenabreden, die schlechterdings keinen Einfluß auf die Entschließung der zuständigen Stellen haben können, ob eine Mißbrauchsverfügung nach § 18 GWB zu erlassen ist, sind formfrei (BGHZ 54, 145, 148, 149 - Biesenkate).

    Es können weder mündliche Nebenabreden formlos vorbehalten werden (BGHZ 54, 145, 148 - Biesenkate), noch können Angaben, die den Vertragsgegenstand erst näher konkretisieren, nur deshalb von der schriftlichen Niederlegung des Vertrags ausgenommen werden, weil sie sich für die Vertragsparteien nach den ihnen bekannten Begleitumständen von selbst verstehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 = GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtungen).

  • BGH, 26.06.1972 - KZR 64/71

    Ausschließliche Einführung und Veräußerung von Waren (Großkücheneinrichtungen) -

    Auszug aus BGH, 12.05.1976 - KZR 19/75
    Es können weder mündliche Nebenabreden formlos vorbehalten werden (BGHZ 54, 145, 148 - Biesenkate), noch können Angaben, die den Vertragsgegenstand erst näher konkretisieren, nur deshalb von der schriftlichen Niederlegung des Vertrags ausgenommen werden, weil sie sich für die Vertragsparteien nach den ihnen bekannten Begleitumständen von selbst verstehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 = GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtungen).

    Eine Teilnichtigkeit könnte in Frage kommen, wenn der Mangel der Schriftform eine Nebenabrede betrifft, die als selbständiges Rechtsgeschäft neben dem Hauptvertrag gewollt ist; die Nichtigkeit einer solchen selbständigen Nebenabrede muß nicht auch die Nichtigkeit des Hauptgeschäfts nach sich ziehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 - GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtung).

  • BGH, 26.02.1970 - KZR 5/69

    Schriftform bei Ausschließlichkeitsbindungen

    Auszug aus BGH, 12.05.1976 - KZR 19/75
    Die in dem strittigen Automatenaufstellvertrag vereinbarte Ausschließlichkeitsbindung enthält eine Wettbewerbsbeschränkung der in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB bezeichneten Art; die Ausschließlichkeitsbindung geht - nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - über den Inhalt von aus Treu und Glauben hergeleiteten Nebenpflichten hinaus und führt zu einer Beschränkung des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 53, 304, 308 - Diskothek).
  • BGH, 26.04.1967 - Ib ZR 22/65
    Auszug aus BGH, 12.05.1976 - KZR 19/75
    Eine solche selbständig gewollte Nebenabrede kann insbesondere in einem - aufgrund eines Rahmenvertrags geschlossenen - Einzelvertrag liegen; die wegen Formmangels eintretende Nichtigkeit dieses Einzelvertrags hat dann nicht auch die Nichtigkeit des Rahmenvertrags zur Folge (vgl. BGH GRUR 1968, 95, 102 - Büchereinachlaß; ferner BGH LM Nr. 42 zu § 139 BGB).
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